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   BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21   

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https://dejure.org/2022,17763
BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21 (https://dejure.org/2022,17763)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2022 - VI ZR 206/21 (https://dejure.org/2022,17763)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 (https://dejure.org/2022,17763)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 564 Satz 1 ZPO, § 286 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober Behandlungsfehler; Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten; Unterlassen der therapeutischen Information

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB §§ 280, 630c, 823
    Eine unvollständige therapeutische Information kann einen groben Behandlungsfehler begründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 Aa
    Zur Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober Behandlungsfehler (hier: Unterlassen der therapeutischen Information) und zum Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten.

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 Aa
    Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität grober Behandlungsfehler; Zurechnungszusammenhang unter Schutzzweckgesichtspunkten; Unterlassen der therapeutischen Information

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2747
  • MDR 2022, 1155
  • VersR 2022, 1094
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 26.06.2018 - VI ZR 285/17

    Sicherstellung der Kenntnisnahme des Patienten von eingegangenen Arztbriefen mit

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (Senatsurteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 18 mwN).

    Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 19 mwN).

    Es muss aber zusätzlich ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegen (Senatsurteile vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 18: "und"; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25: "neben").

  • BGH, 27.06.2000 - VI ZR 201/99

    Mitursächlichkeit eines ärztlichen Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Allerdings geht damit eine entsprechende Einschränkung der festgestellten Ersatzpflicht einher, wenn über die im Tenor bezeichnete Primärverletzung hinaus eine solche größeren Ausmaßes (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, NJW 2000, 3423, 3424 f., juris Rn. 17 ff.) oder eine zusätzliche Primärverletzung im Raume steht.

    Es dürfen deshalb im Feststellungsausspruch nur die gesundheitlichen Primärverletzungen ausgenommen werden, hinsichtlich derer eine haftungsbegründende Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers ausgeschlossen oder jedenfalls gänzlich unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99, NJW 2000, 3423, 3424, juris Rn. 18).

  • BGH, 16.06.1981 - VI ZR 38/80

    Haftungsausfüllende Kausalität bei Annahme eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Das ist auch, aber nicht nur dann der Fall, wenn allenfalls ein in derselben Behandlungsentscheidung zum Ausdruck gekommener, aber nicht schwerwiegender Verstoß gegen weitere ärztliche Sorgfaltspflichten schadensursächlich ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80, VersR 1981, 954, 955 f., juris Rn. 12).

    b) Im vorliegenden Fall steht - anders als in dem dem Senatsurteil vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 zugrunde liegenden Fall - nur ein einziger Pflichtverstoß inmitten, nämlich die unterlassene therapeutische Information der Mutter der Klägerin darüber, dass sie sich bei den kleinsten Anzeichen von Wehen zu melden habe.

  • BGH, 27.03.2007 - VI ZR 55/05

    Arzthaftung: Anforderungen an die Aufklärung vor Behandlung mit einem neuen, erst

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Es muss aber zusätzlich ein eindeutiger Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse vorliegen (Senatsurteile vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17, VersR 2018, 1192 Rn. 18: "und"; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25: "neben").

    Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16 mwN).

  • BGH, 13.10.2020 - VI ZR 348/20

    Gehörsverstoß in einem Arzthaftungsprozess; Zahlungsanspruch eines Geschädigten

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mit zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05, BGHZ 172, 1 Rn. 25; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16 mwN).

    a) Die Umkehr der Beweislast nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für besonders schweres Arztverschulden, sondern hat ihren Grund darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (Senatsurteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 16; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16; jeweils mwN).

  • BGH, 29.01.2019 - VI ZR 113/17

    Erleichtertes Beweismaß bei Gesundheitsbeeinträchtigungen

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren (Gesundheits-)Schäden des Verletzten (Sekundärschäden; vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43 Rn. 12).
  • BGH, 16.11.2004 - VI ZR 328/03

    Rechtsfolgen einer als grober Behandlungsfehler zu bewertenden Verletzung der

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Anderenfalls kann es sich anbieten, im Tenor eines stattgebenden Urteils die Ersatzpflicht für solche Schäden festzustellen, die aus einem bestimmten Behandlungsfehler entstanden sind oder künftig entstehen (vgl. Tenor des Senatsurteils vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, juris).
  • BGH, 08.02.2022 - VI ZR 409/19

    Schmerzensgeldbemessung in Arzthaftungssachen: Gesichtspunkt der Genugtuung;

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    a) Die Umkehr der Beweislast nach einem groben Behandlungsfehler ist keine Sanktion für besonders schweres Arztverschulden, sondern hat ihren Grund darin, dass das Spektrum der für den Misserfolg der ärztlichen Behandlung in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen des Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für die Behandlung in besonderem Maße verbreitert bzw. verschoben und die Aufklärung des Behandlungsgeschehens deshalb in besonderer Weise erschwert worden ist, so dass der Arzt dem Patienten den Kausalitätsbeweis nach Treu und Glauben nicht zumuten kann (Senatsurteile vom 8. Februar 2022 - VI ZR 409/19, VersR 2022, 635 Rn. 16; vom 20. September 2011 - VI ZR 55/09, VersR 2011, 1569 Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020 - VI ZR 348/20, VersR 2022, 195 Rn. 16; jeweils mwN).
  • BGH, 27.04.2004 - VI ZR 34/03

    Begriff und Rechtsfolgen eines groben Behandlungsfehlers

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmesituation hat die Behandlungsseite zu beweisen (Senatsurteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03, BGHZ 159, 48, 55, juris Rn. 16 mwN).
  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 423/16

    Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber

    Auszug aus BGH, 24.05.2022 - VI ZR 206/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (Senatsurteile vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06, VersR 2007, 708 Rn. 6; vom 16. Januar 2001 - VI ZR 381/99, NJW 2001, 1431, 1432, juris Rn. 8; zur Entbehrlichkeit der - hier ohnehin nicht in Frage gestellten - Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden bei der Verletzung deliktsrechtlich geschützter absoluter Rechtsgüter vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2017 - VI ZR 423/16, BGHZ 216, 149 Rn. 49).
  • BGH, 22.09.2016 - VII ZR 14/16

    Schadensersatzpflicht eines Zuschauers gegenüber dem Verein für das Zünden eines

  • BGH, 19.06.2012 - VI ZR 77/11

    Arzthaftung: Beweislastumkehr bei grobem Behandlungsfehler

  • BGH, 20.09.2011 - VI ZR 55/09

    Arzthaftung: Missachtung elementarer medizinischer Grundregeln als grober

  • BGH, 22.05.2012 - VI ZR 157/11

    Arzthaftung: Einstandspflicht für die Folgen eines notwendigen Zweiteingriffs

  • BGH, 16.01.2001 - VI ZR 381/99

    Feststellungsinteresse bei Klage auf Ersatz künftigen Schadens

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

  • BGH, 27.04.2021 - VI ZR 84/19

    Kodifizierung der entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw.

  • BGH, 05.07.2022 - VIII ZB 33/21

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines auswärtigen

    Anders als die Anhörungsrüge meint, hat der Senat die Ausführungen des Klägers zu der Verfügung der Berichterstatterin vom 6. Dezember 2021 in dem Verfahren VI ZR 206/21 in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, aber nicht für durchgreifend erachtet.
  • BGH, 26.07.2022 - VI ZR 58/21

    Verkehrsunfallbedingter Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld;

    aa) Der Begriff der Primärverletzung bezeichnet die für die Erfüllung der Haftungstatbestände des § 823 Abs. 1 BGB und des § 7 Abs. 1 StVG erforderliche Rechtsgutsverletzung (vgl. Senatsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13, VersR 2013, 1406 Rn. 8; vom 23. Juni 2020 - VI ZR 435/19, VersR 2021, 1497 Rn. 9, 20 a.E.; vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, juris Rn. 33).
  • OLG Frankfurt, 25.04.2023 - 8 U 127/21

    Keine Haftung für Aspirationen eines Kleinkindes nach Antibiotikumsgabe (hier:

    (1) Ein Behandlungsfehler ist nur dann als grob zu bewerten, wenn ein Behandler eindeutig gegen bewährte medizinische Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Behandler schlechterdings nicht unterlaufen darf (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21).
  • OLG Hamm, 07.09.2023 - 24 U 168/16

    Anwesenheit Dritter; Auslegung; Beweisaufnahme; Kausalität; Primärverletzung;

    Die genannte Bestimmung bezweckt den Schutz konkret benannter Rechtsgüter und sieht die Sanktion des Schadensersatzes nur für den Fall vor, dass eine Rechtsgutsverletzung feststeht, d.h. unstreitig oder nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO bewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2022 - VI ZR 58/21 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 - zitiert nach juris).

    Die haftungsausfüllende Kausalität bezieht sich auf den ursächlichen Zusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - weiteren (Gesundheits-)Schäden des Verletzten (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 - zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 29. Januar 2019 - VI ZR 113/17 - NJW 2019, 2092).

  • OLG Oldenburg, 01.03.2023 - 5 U 45/22

    Erblindung nach Frühgeburt

    Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.05.2022 - VI ZR 206/21 abhebt, ist diesem Urteil derartiges nicht zu entnehmen.
  • OLG München, 11.01.2024 - 24 U 2706/19

    Grober Behandlungsfehler, Schadensersatzpflicht, Vorläufige Vollstreckbarkeit,

    aa) Ein Behandlungsfehler ist in diesem Sinne grob, "wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf" (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zuletzt BGH vom 24.05.2022 - VI ZR 206/21 - juris Rn. 11), wobei es auf die subjektive Vorwerfbarkeit nicht ankommt (BGH vom 25.11.2011 - VI ZR 139/10 - juris Rn. 11).
  • OLG München, 03.11.2022 - 24 U 1194/20

    Grober Behandlungsfehler, Hypothetischer Kausalverlauf, Vorläufige

    a) Zur Bedeutung des Rechtsbegriffs des groben Behandlungsfehlers hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.05.2022 (VI ZR 206/21 - juris Rn. 11) Folgendes ausgeführt:.

    Dieser Grundsatz gilt allerdings dann ausnahmsweise nicht, wenn die zu vermutende Kausalität im Einzelfall "äußerst unwahrscheinlich" wäre (vgl. BGH vom 24.05.2022 - VI ZR 206/21 - juris Rn. 18).

  • OLG München, 01.12.2022 - 24 U 1194/20

    Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung während und nach der

    a) Zur Bedeutung des Rechtsbegriffs des groben Behandlungsfehlers hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.05.2022 ( VI ZR 206/21 - juris Rn. 11) Folgendes ausgeführt:.

    Dieser Grundsatz gilt allerdings dann ausnahmsweise nicht, wenn die zu vermutende Kausalität im Einzelfall "äußerst unwahrscheinlich" wäre (vgl. BGH vom 24.05.2022 - VI ZR 206/21 - juris Rn. 18).

  • LG Flensburg, 24.03.2023 - 3 O 204/20

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Etagenfehler bzw. wrong-level-Operation an der

    Dafür reicht aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen oder zumindest mitzuverursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden hingegen nicht (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21, NJW 2022, 2747 Rn. 18, juris).
  • OLG Rostock, 03.02.2023 - 5 U 1/14

    Krankenhaushaftung für einen Geburtsschaden; Behandlungs- und

    Ein grober Behandlungsfehler setzt neben einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse die Feststellung voraus, dass der Arzt einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 24. Mai 2022 - VI ZR 206/21 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - VI ZR 285/17 -, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 -, Rn. 25, juris).
  • BGH, 30.08.2022 - VIII ZB 33/21
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